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HDE 04.05.2020 732.29.128
2.6 Verantwortung des
Betreibers
Betreiber ist diejenige Person, die das Zutrittskontrollsystem zu gewerblichen oder
wirtschaftlichen Zwecken selbst betreibt oder einem Dritten zur Nutzung/Anwen-
dung überlässt und während des Betriebs die rechtliche Produktverantwortung für
den Schutz des Benutzers, des Personals oder Dritter trägt.
Betreiberpflichten
Das Zutrittskontrollsystem wird üblicherweise im gewerblichen Bereich eingesetzt.
Der Betreiber des Zutrittskontrollsystems unterliegt daher den gesetzlichen Pflich-
ten zur Arbeitssicherheit.
Neben den Sicherheitshinweisen in dieser Anleitung müssen die für den Einsatzbe-
reich des Zutrittskontrollsystems gültigen Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Umwelt-
schutzvorschriften eingehalten werden.
Dabei gilt insbesondere Folgendes:
• Der Betreiber muss dafür sorgen, dass Fluchtwege und Fluchttüren im Gefah-
renfall für alle Personen begehbar sind.
• Der Betreiber muss sich über die geltenden Arbeitsschutzvorschriften informie-
ren und in einer Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Gefahren ermitteln, die
sich durch die speziellen Arbeitsbedingungen am Einsatzort des Zutrittskont-
rollsystems ergeben. Diese muss er in Form von Betriebsanweisungen für den
Betrieb des Zutrittskontrollsystems umsetzen.
• Der Betreiber muss während der gesamten Einsatzzeit des Zutrittskontrollsys-
tems prüfen, ob die von ihm erstellten Betriebsanweisungen dem aktuellen
Stand der Regelwerke entsprechen, und diese, falls erforderlich, anpassen.
• Der Betreiber muss die Zuständigkeiten für Installation, Bedienung, Störungs-
beseitigung, Wartung und Reinigung eindeutig regeln und festlegen.
• Der Betreiber muss dafür sorgen, dass alle Personen, die mit dem Zutrittskon-
trollsystem umgehen, diese Anleitung gelesen und verstanden haben. Darüber
hinaus muss er das Personal in regelmäßigen Abständen schulen und über die
Gefahren informieren.
Weiterhin ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass das Zutrittskontrollsystem stets
in technisch einwandfreiem Zustand ist. Daher gilt Folgendes:
• Der Betreiber muss dafür sorgen, dass die in dieser Anleitung beschriebenen
Wartungsintervalle eingehalten werden.
• Der Betreiber muss alle Sicherheitseinrichtungen regelmäßig auf Funktionsfä-
higkeit und Vollständigkeit überprüfen lassen.
2.7 Personalanforde-
rungen
Grundlegende Anforderungen
Als Personal sind nur Personen zugelassen, von denen zu erwarten ist, dass sie
ihre Arbeit zuverlässig ausführen.
Personen, deren Reaktionsfähigkeit beeinflusst ist, z. B. durch Drogen, Alkohol oder
Medikamente, sind nicht zugelassen.
Bei der Personenauswahl sind eine entsprechende Ausbildung sowie die am Ein-
satzort geltenden berufsspezifischen Vorschriften zu beachten.
In dieser Anleitung werden die im Folgenden aufgeführten Qualifikationen des Per-
sonals für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche benannt:
Elektrofachkraft
Die Elektrofachkraft ist aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfah-
rungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen und Bestimmungen in der Lage,
Arbeiten an elektrischen Anlagen auszuführen und mögliche Gefahren selbständig
zu erkennen und zu vermeiden.
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