SYMBOLE FÜR REGIONALE KONFORMITÄT
Weitere Informationen erhalten Sie über eine Websuche nach den Namen der einzelnen Symbole.
Informationen zu Elektro- und Elektronik(alt)geräten: Die nachfolgenden Hinweise richten sich an
private Haushalte, die Elektro- und/ oder Elektronikgeräte nutzen. Bitte beachten Sie diese wichtigen
Hinweise im Interesse einer umwelt-gerechten Entsorgung von Altgeräten sowie Ihrer eigenen
Sicherheit.
1. Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik(alt)geräten und zur
Bedeutung des Symbols nach Anhang 3 zum ElektroG: Besitzer von Altgeräten haben
diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrenn-ten Erfassung zuzuführen.
Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen daher nicht als unsortierter Siedlungsabfall
beseitigt werden und gehören ins-besondere nicht in den Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte
getrennt zu sammeln und etwa über die ört-lichen Sammel- und Rückgabesysteme zu entsorgen.
Besitzer von Altgeräten haben zudem Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät
um-schlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungs¬frei aus dem Altgerät entnommen werden
können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen. Besitzer von Altgeräten
haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrenn-ten Erfassung zuzuführen. Elektro- und
Elektronikaltgeräte dürfen daher nicht als unsortierter Siedlungsabfall beseitigt werden und
gehören ins-besondere nicht in den Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte getrennt zu sammeln
und etwa über die ört-lichen Sammel- und Rückgabesysteme zu entsorgen.
Letzteres gilt nicht, soweit die Altgeräte nach §
14 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG im Rahmen der Optierung durch die öffent-
lich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung von
anderen Altgeräten separiert werden, um diese für die Wie-derverwendung vorzubereiten.
Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG können Besitzer Altgeräte erkennen, die am Ende
ihrer Lebensdauer getrennt vom unsortierten Sied-lungsabfall zu erfassen sind. Das Symbol für die
ge-trennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne
auf Rädern dar und ist wie folgt ausgestaltet:
2. Unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch Vertreiber: Vertreiber (jede natürliche oder
juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektro-nikgeräte anbietet
oder auf dem Markt bereitstellt) mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von
mindestens 400 Quadratmetern (bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmittels
stattdessen mit Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens
400 Quadratmetern) sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen (bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln statt-dessen mit Gesamt-Lager- und -Versandflächen von mindestens
800 Quadratmetern), sind gegenüber Endnutzern zur unentgeltlichen Rücknahme von Elektro-
Altgeräten wie folgt verpflichtet:
a) Rückgabe/Abholung bei Kauf eines Neuge-räts und Auslieferung an privaten Haushalt
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues Elektro- oder Elektronikgerät ist der Vertreiber
ver-pflichtet, ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben Funktionen wie
das Neu-gerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen.
Ist Ort der ein privater Haushalt, erfolgt die Rück-nahme durch eine kostenlose Abholung. Hierfür
kann bei der Auslieferung des Neugeräts ein Altgerät der gleichen Geräteart mit im Wesentlichen
gleichen Funktionen dem ausliefernden Transportunternehmen übergeben werden.
Erfolgt der Vertrieb des Neugeräts ausschließlich unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) , gilt einschränkend:
• Die kostenlose Abholung eines geräteart- und funktionsgleichen Altgeräts erfolgt nur, wenn es
sich dabei um ein Gerät der Kategorie 1 (Wär-meübertrager), 2 (Bildschirme, Monitore, Geräte mit
Bildschirmen mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern) und/oder 4 (Groß-geräte,
bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt) handelt.
• Handelt es sich stattdessen um ein Altgerät der Kategorie 3, 5 und/oder 6, erfolgt eine kostenlose
Abholung nicht und gilt stattdessen für die kos-tenlose Rückgabe der nachfolgende Buchstabe
b).Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die jeweils erfassten Geräte findet sich hier:
https://www.gesetzeim-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html
b) Rückgabe bei Kauf eines Neugerätes und Ab-gabe anderenorts/Rückgabe von Kleingeräten
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues Elektrogerät, das nicht an den privaten Haushalt
ausgeliefert wird, und bei Vertrieb eines Neugeräts der Kategorien 3, 5 und/oder 6 ausschließlich
unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) mit Auslieferung an
den privaten Haushalt besteht die Möglichkeit, ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im