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O Gestaltet und entwickelt von
Kenwood GB.
O Hergestellt in China.
Aktualisierte Informationen zur
Entsorgung von Altgeräten
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(ElektroG) enthält eine Vielzahl von
Anforderungen an den Umgang mit
Elektro und Elektronikgeräten. Die
wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von
Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die
zu Abfall geworden sind, werden als
Altgeräte bezeichnet. Besitzer von
Altgeräten haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten
Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören
insbesondere nicht in den Hausmüll,
sondern in spezielle Sammel- und
Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie
Lampen
Besitzer von Altgeräten haben
Altbatterien und Altakkumulatoren, die
nicht vom Altgerät umschlossen sind,
sowie Lampen, die zerstörungsfrei
aus dem Altgerät entnommen werden
können, im Regelfall vor der Abgabe
an einer Erfassungsstelle vom
Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht,
soweit Altgeräte einer Vorbereitung
zur Wiederverwendung unter
Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe
von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten
Haushalten können diese bei den
Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder bei den
von Herstellern oder Vertreibern im
Sinne des ElektroG eingerichteten
Rücknahmestellen unentgeltlich
abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit
einer Verkaufsfläche von mindestens
400 m2 für Elektro- und Elektronikgeräte
sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte
mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m2, die mehrmals
pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf
dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch
bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, wenn die
Lager- und Versandflächen für Elektro-
und Elektronikgeräte mindestens
400 m2 betragen oder die gesamten
Lager- und Versandflächen mindestens
800 m2 betragen. Vertreiber haben
die Rücknahme grundsätzlich durch
geeignete Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zum jeweiligen
Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rückgabe eines Altgerätes besteht
bei rücknahmepflichtigen Vertreibern
unter anderem dann, wenn ein neues
gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen
die gleichen Funktionen erfüllt, an einen
Endnutzer abgegeben wird. Wenn ein
neues Gerät an einen privaten Haushalt
ausgeliefert wird, kann das gleichartige
Altgerät auch dort zur unentgeltlichen
Abholung übergeben werden; dies gilt
bei einem Vertrieb unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln für
Geräte der Kategorien 1, 2 oder 4
gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich
„Wärmeüberträger“, „Bildschirmgeräte“
oder „Großgeräte“ (letztere mit
mindestens einer äußeren Abmessung
über 50 Zentimeter). Zu einer
entsprechenden Rückgabe-Absicht
werden Endnutzer beim Abschluss eines
Kaufvertrages befragt. Außerdem besteht
die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rückgabe bei Sammelstellen der
Vertreiber unabhängig vom Kauf eines
neuen Gerätes für solche Altgeräte, die
in keiner äußeren Abmessung größer als
25 Zentimeter sind, und zwar beschränkt
auf drei Altgeräte pro Geräteart.
4. Datenschutz-Hinweis
Altgeräte enthalten häufig
sensible personenbezogene
Daten. Dies gilt insbesondere
für Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik wie
Computer und Smartphones. Bitte
beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse,
dass für die Löschung der Daten auf
den zu entsorgenden Altgeräten jeder
Endnutzer selbst verantwortlich ist.
5. Bedeutung des Symbols
„durchgestrichene Mülltonne“
Das auf Elektro- und
Elektronikgeräten
regelmäßig abgebildete
Symbol einer
durchgestrichenen
Mülltonne weist darauf hin, dass das
jeweilige Gerät am Ende seiner
Lebensdauer getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall zu erfassen ist.